- Fachpraktikerausbildungen
Fachpraktikerausbildungen sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 66 und im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, HwO) in §42r geregelt und eine Option für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt.
Häufig führen Einrichtungen zur beruflichen Bildung behinderter Menschen (z.B. Berufsbildungswerke), aber auch Betriebe die in der Regel theoriereduzierten Fachpraktikerausbildungen durch. Die Notwendigkeit einer Erstausbildung zur Fachpraktikerin bzw. zum Fachpraktiker wird durch die Reha-Beraterinnen und Reha-Berater der Agenturen für Arbeit unter Einbeziehung der medizinischen und psychologischen Fachdienste der Bundesagentur für Arbeit festgestellt und ist erst dann möglich, wenn andere Unterstützungsformen (wie beispielsweise Nachteilsausgleiche oder die Assistierte Ausbildung) nicht ausreichen.
Grundlage aller Fachpraktikerausbildungen sind die von den zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftfskammern) zu erlassenen Ausbildungsregelungen. Ist für einen behinderten Menschen ein Ausbildungsplatz bei einem Betrieb oder einer Einrichtung zur beruflichen Bildung behinderter Menschen für eine Fachpraktikerausbildung gefunden, für die bei der zuständigen Stelle noch keine entsprechende berufsspezifische Ausbildungsregelung besteht, kann diese beantragt werden. Die zuständige Stelle ist in diesem Fall verpflichtet, eine solche Ausbildungsregelung zu erlassen. Die verantwortlichen Ausbilderinnen und Ausbilder müssen über eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA) verfügen und die Ausbildungsstätte muss anforderungsgerecht gestaltet sein. Findet die Fachpraktikerausbildung in einem Betrieb statt, kann der Nachweis der ReZA entfallen, wenn die Kompetenz auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann oder Unterstützung z.B. durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung oder die zuständige Stelle mit entsprechender Qualifizierung erfolgt.
Die BIBB-Rahmenregelung für Fachpraktikerausbildungen sieht vor, dass während einer Fachpraktikerausbildung kontinuierlich zu prüfen ist, ob ein Übergang in eine Ausbildung im staatlich anerkannten Bezugsberuf möglich ist. Auch im Nachgang einer erfolgreichen Ausbildung zur Fachpraktikerin bzw. zum Fachpraktiker kann ein entsprechender Abschluss angestrebt werden. Damit stellt eine Fachpraktikerausbildung keinesfalls den Endpunkt einer beruflichen Qualifikation dar. Es gibt viele Beispiele, wie im Anschluss auch die Ausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf noch absolviert werden konnte.
In einem Video des sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz wird am Beispiel des Bäckergesellen René R. gezeigt, wie er es über die Ausbildung vom Fachpraktiker zum Bäckergesellen geschafft hat.
- Assistierte Ausbildung (AsA)
Die Assistierte Ausbildung ist eine Fördermaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit. Ziel der AsA ist es, die Ausbildungsfortsetzung bzw. den Ausbildungsabschluss zu gewährleisten, wenn diese gefährdet sind. Sozial benachteiligte Auszubildende, Auszubildende mit Lernbehinderungen, Sprachschwierigkeiten o. ä. sind die Zielgruppen. Hier werden maßgeschneiderte Förderpläne nach Bedarf (Nachhilfe, Prüfungsvorbereitung, sozialpädagogische Unterstützung o.ä.) und für eine individuelle Unterstützung erstellt und Träger in deren Umsetzung eingebunden. Die Kosten der AsA trägt die Agentur für Arbeit.
- Verzahnte Berufsausbildung mit Berufsbildungswerken (VAmB)
Bei der Verzahnten Ausbildung mit Berufsbildungswerken (VAmB) lassen sich Jugendliche in einer beruflichen Rehabilitationseinrichtung (z. B. einem Berufsbildungswerk) ausbilden und absolvieren mindestens sechs Monate ihrer Ausbildungszeit in einem Betrieb (Praxisanteil der Ausbildung). Die verzahnte Ausbildung ist in allen Ausbildungsberufen möglich und erhöht durch die eingeflochtene Praxis die Chance auf eine betriebliche Anschlussbeschäftigung. Der Übergang in die betriebliche Ausbildung ist jederzeit möglich. Träger der Maßnahme ist das Berufsbildungswerk; Ausbildungsvergütung und Sozialversicherungsbeiträge werden von diesem übernommen.
- Begleitete betriebliche Ausbildung (bbA)
Die begleitete betriebliche Ausbildung (bbA) ist eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation nach § 117 SGB III und wird von der Agentur für Arbeit gefördert. Sie richtet sich an Jugendliche mit besonderem Förderbedarf während der Ausbildung und findet im Betrieb statt. Ein Bildungsträger leistet für den Betrieb und die Auszubildende bzw. den Auszubildenden während der gesamten Ausbildungszeit bei Bedarf psychologische und (sozial-)pädagogische Unterstützung und hilft bei der Vermittlung von fachtheoretischen Inhalten. -
Teilzeitberufsausbildung
Auch eine Berufsausbildung in Teilzeit kann an die besonderen Bedürfnisse von Auszubildenden mit Behinderung angepasst werden kann. Dabei wird die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit reduziert und zumeist die Dauer der Berufsausbildung entsprechend verlängert. Das Ausbildungsziel ist gleichbleibend gegenüber einer dualen Berufsausbildung in Vollzeit. Menschen mit Behinderung können über eine Teilzeitberufsausbildung ggf. den Einstieg in eine Vollzeitberufsausbildung finden.
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit, die Menschen mit Behinderung erhalten, wenn diese an allgemeinen Maßnahmen der Berufsausbildung (z. B. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Grundausbildung oder anderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) teilnehmen. Eine Voraussetzung für den Bezug ist z. B., dass der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt von der elterlichen Wohnung ist oder dass eine Auszubildende bzw. ein Auszubildender in einer Assistierten Ausbildung ist.
BAB können auch Auszubildende ohne Behinderung beantragen. Bei einer Behinderung gelten für den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besondere Regeln.
- Unterstützte Beschäftigung (UB) - individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ)
Über eine Ausbildung hinaus gibt es weitere Fördermöglichkeiten, um Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Diese individuellen Fördermaßnahmen werden unter dem Begriff der Unterstützten Beschäftigung zusammengefasst. Sie bieten auch eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.
- Die Webseite der Bundesagentur für Arbeit enthält einen Schwerpunkt zum Thema Inklusion. Neben umfassenden Informationen zu Beratung und Förderung sind auch hier Beispiele zu gelingender Inklusion zu finden. Ebenso sind die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) aufgeführt.
www.arbeitsagentur.de/m/inklusion
- Informationen zum Thema Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA):
PDF-Datei zum Download
- Das Portal REHADAT wird gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und stellt in dessen Auftrag breitgefächert das Wissen zum Thema Teilhabe im Beruf zur Verfügung.
www.rehadat.de
- "Inklusion gelingt" ist eine Initiative der Wirtschaft, um die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu stärken. Neben Informationen für Betriebe sind auch hier viele Beispiele aus der Praxis zu finden.
www.inklusion-gelingt.de
- Die Fachstelle überaus des Bundesinstituts für Berufsbildung hat auf ihrem Portal ein Dossier zum Thema "Inklusion beim Übergang von der Schule in den Beruf" veröffentlicht. Hier finden Sie neben vielen weiteren Infos unter anderem eine interessante Videoreihe.
www.ueberaus.de
Die Inhalte des Themenschwerpunkts "Inklusion in der dualen Berufsausbildung" wurden von ibbw-consult gGmbH, Institut für berufsbezogene Beratung und Weiterbildung (Göttingen) im Auftrag des BIBB erstellt. Beteiligt waren: Ines Heidsieck, Dorte Heyer, Mareike Rathgeber sowie Wolfgang Muhs (redaktionelle Leitung).
Möglichkeiten der inklusiven Berufsausbildung